Verkauf-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertragund auch für alle zukünftigen Geschäfte als verbindlich an. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Sie verpflichten uns ohne Anerkennung auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Die Entgegennahme der Lieferung gilt in jedem Falle als Anerkenntnis der nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

II. Angebot und Vertragsabschluß

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungenund anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrecht vor. Solche  Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Für den Inhalt und Umfang des Auftrages ist allein unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Abänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
4. Die Vornahme von Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.

III. Preise

1. Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich fest vereinbart sind. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Datum der Auftragsbestätigung). Ändern sich bis zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Kostenfaktoren, z.B. maßgebende Tariflöhne oder die Materialpreise, so können wir die Preise bis zum Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.
3. Bei Rabattgewährung verfällt der Anspruch mit Ãœberschreiten des vereinbarten Zahlungsziels.

IV. Lieferfristen

1. Eine Lieferfrist gilt nur als annähernd vereinbart.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Käufer etwaige Vorleistungspflichten erfüllt hat, sowie alle technischen und sonstigen Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Der Käufer kann aus einer Ãœberschreitung einer nur annähernd richtigen Lieferfrist von bis zu zwei Wochen keinerlei Rechte gegen uns herleiten.
4. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – bei uns oder unseren Unterlieferanten – gehindert, z.B. Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung, Unruhen, Mobilmachung, Krieg, Naturgewalten, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, soweit diese Ereignisse auf die Fertigstellung oder die Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind, und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitteilen.
5. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, wenn der Käufer seine Vertragspflichten nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt, sowie Erklärungen Dritter, insbesondere Behörden, nicht rechtzeitig eingehen.
6. Teillieferungen darf der Käufer nicht zurückweisen.


V. Versand und Gefahrenübergang

1. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren
Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Die Wahl des Transportmittels und des Transportweges erfolgt, sofern besondere Weisungen nicht vorliegen, nach bestem Ermessen. Eine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung wird nicht übernommen.

VI. Zahlung

1. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum auch bei Teillieferungen rein netto ohne jeden Abzug zahlbar. Wir können die Lieferung jedoch auch von sofortiger Zahlung abhängig machen.
2. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und bei Nachnahme gewähren wir 2% Skonto, sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonst fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung beiuns.
3. Werden vor oder bei der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt, die uns berechtigen, an der Kreditfähigkeit des Käufers Zweifel zu haben, oder gerät der Käufer in Zahlungsrückstand, so können wir sämtliche Forderungen auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind sofort fällig stellen. Wir sind dann auch berechtigt, sofern der Käufer in angemessener Frist keine ausreichenden Sicherheiten bietet, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten. Weigertsich der Käufer endgültig den Vertrag zu erfüllen, so sind wir berechtigt, wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen.
4. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn dies ausdrücklich vereinbartwurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ab Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8% pro Jahr zu berechnen. Dies hat auch Gültigkeit bei einer notwendig werdenden Geltendmachung gegenüber dem Konkurs- oder Vergleichsverwalter in einem entsprechenden Konkurs- oder Vergleichsverfahren des Käufers. Desweiteren sind wir berechtigt einen angemessenen Aufwendungsersatz für das außergerichtliche Mahnverfahren geltend zu machen. Dies gilt sowohl für den normalen Zahlungsverzug als auch im Rahmen der Anmeldung zur Konkurs- oder Vergleichstabelle.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht zulässig, ausgenommen hiervon sind von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Käufers.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer
Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
2. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Käufer jedoch nicht gestattet.
4. Der Käufer tritt seine Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware vor allen Nebenrechten
gegen den Drittschuldner und bis zur Höhe des Rechnungsbetrages und der Befugnis der Einziehung der Forderung schon jetzt sicherheitshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.
5. Ãœbersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20% werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
6. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, dies geschieht nur treuhänderisch und auf unsere Rechnung. Die eingezogenenErlöse stehen daher uns zu und sind an uns abzuliefern.
7. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben, und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben.
8. Der Käufer hat uns den Zugriff oder jede Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
9. Die Kosten aller Maßnahmen zur Erhaltung oder Sicherstellung unseres Eigentums trägt der Käufer.
10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Aussonderung und Herausgabe der Ware verpflichtet.


VIII. Mängelhaftun

1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware unmittelbar und schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Feststellung, schriftlich zu melden. Unsere Mängelhaftung beschränkt sich auf einen Zeitraum von längstens 6 Monaten seit Ablieferung und auf die Verpflichtung, die mangelhaften Teile unentgeltlich durch taugliche Teile zu ersetzen. Die bemängelten Teile sind auf unser Verlangen und unsere Kosten an uns zurückzusenden; sie gehen, soweit sie durch taugliche Teile ersetzt werden, in unser Eigentum über.
2. Für wesentliche Fremderzeugnisse können wir nach unserer Wahl die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche beschränken, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen oder Gewähr gemäß vorstehender Ziffer 1 leisten.
3. Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere Ansprüche auf Entschädigung für entgangenen Gewinn und Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind usw. sind, soweit gesetzliche zulässig, ausgeschlossen. Ebensowenig stehen dem Käufer Minderungs-, Wandlungs-, Kündigungs- oder Rücktrittsrechte zu. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder wenn uns diese unmöglich wird, bei treuwidriger Verweigerung oder unangemessener schuldhafter Verzögerung, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen, oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht des Käufers gilt entsprechend, wenn ihm gemäß vorstehender Ziffer 2 Gewährleistungsansprüche gegen einen Lieferer wesentlicher Fremderzeugnisse abgetreten sind und deren rechtzeitige Geltendmachung erfolglos blieb.
4. Keine Gewähr übernommen wird für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind.:
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
– vorschriftswidriger Einbau, Nichtbeachtung von bestehenden Richtlinien und Prüfvorschriften bei Einbau unserer Ware in Gesamtanlagen,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, Reparatur oder Wartung durch den Käufer oder Dritte,
– fehlerhafte, gewaltsame oder nachlässige Behandlung,
– ungeeignete Betriebsmittel,
– materialschädigende Bestandteile oder übermäßige Verunreinigung des verwendeten Wassers, Gases, Öles oder sonstiger Medien,
– sowie natürliche Abnützung.
5. Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers entfällt, wenn er eigenmächtig nicht sachgemäße Aus- oder Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat, ohne uns für die nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinende Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben zu haben und dadurch eine Mängelbeseitigung oder die Feststellung der Mängelursache erschwert hat.
6. Für das Ersatzteil oder die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.
7. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgerecht nachgekommen ist.

IX. Rücksendungen

Retouren werden nur nach vorheriger Absprache und unsererausdrücklichen Zustimmung angenommen und die Gutschrift erfolgt sodann abzüglich 10% Bearbeitungsgebühr.

X. Wirksamkeit

Sollten einzelne Bedingungen  gleich aus welchem Grund nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Verbindlichkeiten der Verträge, Datenschutz
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Niedereschach. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist in erster Instanz ausschließlich das Amtsgericht Villingen-Schwenningen. Dies gilt auch für Urkundenprozesse. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Es wird bekanntgegeben, daß wir Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichern.

© Hirt Apparatebau GmbH | Wilhelm-Jerger-Str. 22 | 78078 Niedereschach
AHAP Automation